Hingegen ist umstritten, ob die zwei weiteren Voraussetzungen für eine Planänderung im vereinfachten Verfahren erfüllt sind. Umstritten ist insbesondere, ob die Vorinstanz in materieller Hinsicht zu Recht davon ausging, dass bei einer geringfügigen Planänderung keine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 15 RPG erforderlich sei. Woraus die Vorinstanz diese materielle Einschränkung bei der Überprüfungspflicht ableitet, ist nicht ersichtlich.