Nach Art. 52 Abs. 3 BauG gelten Änderungen an Nutzungsplänen als geringfügig, wenn a) damit keine öffentlichen Interessen verletzt werden, b) damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und c) bei Zonenplänen davon eine kleine Fläche betroffen ist (in der 2 Regel höchstens 3000 m ). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die formelle Voraussetzung für die Planänderung im vereinfachten Verfahren erfüllt ist, sollen doch bloss rund 2 990 m von der Wohn- in die Industriezone umgezont werden. Hingegen ist umstritten, ob die zwei weiteren Voraussetzungen für eine Planänderung im vereinfachten Verfahren erfüllt sind.