Abs. 1 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümmerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Nicht zustimmende Grundeigentümer(innen) werden unter Ansetzung der Einsprachefrist von 30 Tagen angeschrieben. Nach Art.