Aus den Erwägungen: 2. Baureglement und Nutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu revidieren, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Für Änderungen an Nutzungsplänen und Baureglementen ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass (Art. 51 BauG, ähnlich auch Art. 21 Abs. 2 RPG; vgl. dazu Art. 48 und 49 BauG). 2.1 Nach Art. 52 Abs. 2 BauG werden geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen durch den Gemeinderat erlassen.