B. Gerichtsentscheide 3564 Ausgleichskasse angefochtene Entscheid erweist sich mithin auch unter die- sem Gesichtspunkt als unhaltbar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. […] OGer, 23.03.2011 3564 Nutzungsplanung. Voraussetzungen für die Änderung eines Zonenplanes im Verfahren nach Art. 52 BauG (Geringfügige Planänderung). Sachverhalt: Im Vorfeld der Totalrevision des Zonenplanes der Gemeinde W. erliess der Gemeinderat einen Teilzonenplan für die Parzelle Nr. x. Auf der angren- zenden Stammparzelle besteht seit langem ein in mehreren Etappen erweiter- ter Gebäudekomplex einer Schreinerei, welche seit jeher und auch nach dem revidiertem Zonenplan der Industriezone zugewiesen ist. Die östlich angren- zende Parzelle Nr. x ist noch unüberbaut und liegt zusammen mit zwei weite- ren Parzellen, welche mit Wohnbauten überbaut sind, in der zweigeschossi- gen Wohnzone (W2). Mit dem Teilzonenplan soll die Parzelle Nr. x für die Er- weiterung der Schreinerei von der Wohnzone W2 in die Industriezone umgezont werden. Während die Genehmigung des totalrevidierten Zonenpla- nes durch den Regierungsrat unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde der Teilzonenplan durch einen der zwei Nachbarn in der Wohnzone angefoch- ten. Nach Abweisung des Rekurses erfolgte die Genehmigung des Teilzo- nenplanes durch das zuständige Departement Bau und Umwelt (DBU) erst nach dem Inkrafttreten des gesamtrevidierten Zonenplanes. Die beim Oberge- richt eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Rekursentscheid und die Genehmigung des Teilzonenplanes. Aus den Erwägungen: 2. Baureglement und Nutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu revidieren, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder rechtlichen Verhält- nisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Für Änderungen an Nutzungsplänen und Baureglementen ist das gleiche Verfahren durchzufüh- ren wie für deren Erlass (Art. 51 BauG, ähnlich auch Art. 21 Abs. 2 RPG; vgl. dazu Art. 48 und 49 BauG). 2.1 Nach Art. 52 Abs. 2 BauG werden geringfügige Änderungen an Nut- zungsplänen durch den Gemeinderat erlassen. Geringfügige Planänderungen unterstehen weder dem fakultativen noch dem obligatorischen Referendum und bedürfen der Genehmigung der Baudirektion (heute DBU). Nach Art. 52 38 B. Gerichtsentscheide 3564 Abs. 1 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen ohne öffentli- che Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigen- tümmerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Nicht zustimmende Grundeigentümer(innen) werden unter Ansetzung der Einsprachefrist von 30 Tagen angeschrieben. Nach Art. 52 Abs. 3 BauG gelten Änderungen an Nutzungsplänen als gering- fügig, wenn a) damit keine öffentlichen Interessen verletzt werden, b) damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einher- geht und c) bei Zonenplänen davon eine kleine Fläche betroffen ist (in der 2 Regel höchstens 3000 m ). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die formelle Voraussetzung für die Planänderung im vereinfachten Verfahren erfüllt ist, sollen doch bloss rund 2 990 m von der Wohn- in die Industriezone umgezont werden. Hingegen ist umstritten, ob die zwei weiteren Voraussetzungen für eine Planänderung im vereinfachten Verfahren erfüllt sind. Umstritten ist insbesondere, ob die Vo- rinstanz in materieller Hinsicht zu Recht davon ausging, dass bei einer gering- fügigen Planänderung keine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 15 RPG erforderlich sei. Woraus die Vorinstanz diese materielle Ein- schränkung bei der Überprüfungspflicht ableitet, ist nicht ersichtlich. Nach Art. 49 Abs. 2 BauG kann die Genehmigung durch die zuständige Behörde nur erteilt werden, wenn der Plan bzw. das Reglement den gesetzlichen Vor- schriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweck- mässig erscheint. Dass Art. 52 BauG nebst den drei Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren auch eine Einschränkung der Recht- und Zweckmäs- sigkeitsprüfung seitens der Genehmigungs- oder Rechtsmittelbehörde vor- sieht, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. 2.3 Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Verhältnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Planan- passung als notwendig erscheint (Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 186 f.; vgl. auch AR GVP 10/1998, Nr. 1329). Richtig ist indessen, dass Rechtsprechung und Lehre zu Art. 21 Abs. 2 RPG nicht ausschliessen, dass kleine Anpassungen an Nutzungsplänen auch dann vorgenommen werden können, wenn sich die Verhältnisse nicht oder nicht erheblich geändert haben. So müssen nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Planungsfehler jederzeit behoben werden können. In diesem Sinn lässt das Bundesgericht bereits nach relativ kurzer Zeit seit der (ordentlichen) Planfestsetzung nachträgliche geringfügige Änderungen zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich er- scheint (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz: Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Handkommentar, Bern 2006, S. 513 zu 39 B. Gerichtsentscheide 3564 Art. 21, Fussnote 65 mit Hinweis auf BGE 124 II 391 E. 4.b). Unter solchen zeitlichen Umständen kann sich ergeben, dass eine gesamthafte Bedarfsab- klärung im Sinn von Art. 15 RPG noch nicht erneut erforderlich ist. Dabei ist aber zu beachten, dass geringfügige Erweiterungen einzelner Zonen oder des Baugebietes nach der Rechtsprechung im Einzelfall zwar noch keine Überprü- fung und Begutachtung der gesamten Ortsplanung erfordern, aber es muss dabei gewährleistet bleiben, dass diese nicht durch unbestimmt viele Klein- und Kleinständerungen (Teilzonenpläne) durchlöchert und dadurch dann doch in ihrer Konzeption abgeändert wird (vgl. Urteil BGer 1A.79/1996 und 1A.81/1996 in: ZBl 98/1997, S. 233; Art. 52 Abs. 3 lit. b BauG). 2.4 Bezüglich des strittigen Teilzonenplanes fällt auf, dass diese Planän- derung zwar zeitlich vor der Totalrevision des Zonenplanes beschlossen wur- de, dass aber dessen Genehmigung durch das dafür zuständige DBU erst kurze Zeit nach der Genehmigung des gesamtrevidierten Zonenplanes durch den dafür nach Art. 49 Abs. 2 BauG zuständigen Regierungsrat erfolgt ist (RRB vom 15.06.2010 bzw. angefochtener Entscheid des DBU vom 01.07.2010). Weil die Genehmigung der totalrevidierten Zonenplanung unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass die vorliegend ange- fochtene Genehmigung des Teilzonenplanes durch das DBU auf die zuvor genehmigte gesamtrevidierte Zonenplanung als dessen Ausgangslage und Grundordnung abzustimmen war und ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die bundesrechtlichen Koordinationsgrundsätze auch auf das Nutzungs- planverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG). Im ange- fochtenen Rekurs- und Genehmigungsentscheid blieb indessen die vorgängi- ge Genehmigung des totalrevidierten Zonenplanes durch den Regierungsrat unerwähnt. Es wurde lediglich, aber immerhin auf den kommunalen Richtplan vom 6. März 2007 Bezug genommen, und daraus u.a. zutreffend abgeleitet, dass demnach im Gebiet der Parzelle Nr. x (allerdings an einer anderen Stel- le), eine grosse Industriezone auszuscheiden sei. Am gerichtlichen Augen- schein wurde dann jedoch von der Vorinstanz bestätigt, dass auf diese Indust- riezone im gesamtrevidierten Zonenplan verzichtet worden sei. Im angefoch- tenen Rekurs- und Genehmigungsentscheid wurde ferner festgehalten, dass nach dem kommunalen Richtplan die bereits ansässigen Betriebe soweit zweckmässig auf ihren angestammten Parzellen Erweiterungsmöglichkeiten erhalten sollen. Es wird dann aber festgestellt, dass sowohl nach altem als auch revidiertem Zonenplan kein eingezontes brachliegendes Industrieland mehr vorhanden, und ferner, dass kein unüberbautes Gewerbeland erhältlich sein soll. Es bleibt aber unklar, ob dies auch nach der inzwischen vom Regie- rungsrat genehmigten Fassung der Zonenplanung noch so oder erst recht zu- trifft. Ob und wie sich der Regierungsrat zur Frage einer bedarfsgerechten Aus- scheidung von Industrie- und Gewerbezonen in seinem Genehmigungsbe- schluss geäussert hat, ist dem angefochtenen Entscheid des DBU nicht zu 40 B. Gerichtsentscheide 3564 entnehmen. Darauf hätte das DBU bei der strittigen Abänderung des kurz zu- vor genehmigten gesamtrevidierten Zonenplanes aber zwingend Bezug neh- men müssen. Ohne Bezugnahme zur Bedarfsdeckung im gesamtrevidierten Zonenplan und deren Beurteilung durch den Regierungsrat bei der Genehmi- gung kann das DBU auch kurze Zeit später nicht davon ausgehen, für die strittige geringfügige Zonenplanänderung sei eine umfassende Bedarfsabklä- rung im Sinne von Art. 15 RPG nicht mehr notwendig. Zwar ist anzunehmen, dass der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 festgestellt hat, ob und inwiefern der Bedarf an Industrie- und Gewerbezonen im revidier- ten Zonenplan hinreichend gedeckt wurde oder nicht. Das DBU ist im Rah- men seiner Koordinationspflicht und der erforderlichen Interessenabwägung jedenfalls gehalten, seiner Genehmigung des Teilzonenplanes die vorgängige Beurteilung der Bedarfsfrage bei der regierungsrätlichen Genehmigung des gesamtrevidierten Zonenplanes voranzustellen, namentlich wenn es davon ausgeht, es müsse den Bedarf an Industrie- und Gewerbezonen im nach Art. 52 BauG vereinfachten Verfahren nicht auch noch prüfen. Letzteres ist nach dem oben Gesagten nur zu bejahen, wenn die Bedarfsfrage bei der Ge- samtrevision des Zonenplanes nicht nur abgeklärt, sondern die Bemessung der interessierenden Industrie- und Gewerbezonen vom Regierungsrat auch ganz oder aber mit bestimmten Auflagen genehmigt wurde. Wie es sich damit verhält, ist vorliegend nicht bekannt, nachdem die Vorinstanz den Genehmi- gungsentscheid des Regierungsrates weder erwähnt noch mit seinen Vorak- ten dem Gericht vorgelegt hat. Angesichts der unvollständigen Vorakten war die Vorinstanz jedenfalls nicht berechtigt, sich von einer umfassenden Inte- ressenabwägung im Sinne von Art. 15 lit. b RPG entbunden zu betrachten. Dies allein würde an sich schon rechtfertigen, die Sache zur Aktenergänzung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer der strittigen Änderung des Teilzo- nenplanes nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 letzter Satz BauG zugestimmt haben. Die Vorinstanz war angesichts der gegenläufigen Interessen der rekur- rierenden, an Parzelle Nr. x angrenzenden Eigentümer einer Wohnbaute erst recht nicht zur Annahme berechtigt, im Rahmen der geringfügigen Nutzungs- planänderung sei keine umfassende Interessenabwägung mehr vorzuneh- men. 2.5 Aufgrund der unvollständigen Genehmigungsakten lässt sich auch nicht abschliessend beurteilen, ob mit dem strittigen Teilzonenplan im Nach- gang zur Gesamtrevision des Zonenplanes nicht allenfalls doch vom Konzept dieses vom Regierungsrat genehmigten Nutzungsplanes abgewichen wird und ob damit tatsächlich keine öffentlichen Interessen verletzt werden (Art. 52 Abs. 3 lit. a und b BauG). Die Vorinstanz muss dies durch eine Aktenergän- zung klären und dann die Sache entsprechend neu beurteilen. OGer, 30.03.2011 41