Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich und wurden vom Versicherten auch nicht geltend gemacht, die der Ausgleichskasse eine Ausnahmebewilligung betreffend Wahrung der Antragsfrist für das Gesuch um Prämienverbilligung nahegelegt hätten. Selbst wenn nämlich der Versicherte anlässlich des Anrufs vom 23. Juli 2009 nicht darauf hingewiesen worden wäre, dass kein Gesuch vorliege, was seiner eigenen Darstellung und jener der Ausgleichskasse zuwiderlaufen würde, so hätte er in Anbetracht der von ihm geschilderten Vorgeschichte mit wiederholten Erkundigungen bei der Kran- ken- und der Ausgleichskasse nach dem Stand des Verfahrens mit dem Er-