Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass durch die Rechtsänderung per Januar 2010 die bei der Antragstellung einzuhaltende Frist bereits Ende März des den Antrag auf Prämienverbilligung betreffenden Jahres abläuft. Was die erwähnte, von der Ausgleichskasse zu bewilligende Ausnahme betreffend Antragsfrist anbelangt, so dürfte sich diese Möglichkeit – analog zur Wiederherstellung einer Frist nach Art. 6 Abs. 2 VRPG – auf entschuldbare Gründe beschränken. Diese können objektiver Natur sein oder in der Person des Säumigen liegen.