Insofern wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber den Parteien und der Beschwerde führenden Gemeinde tatsächlich verletzt; denn das rechtliche Gehör ist seit jeher auch der an einem Verfahren beteiligten Gemeinde zu gewähren (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 24 zu Art. 7). Diese Gehörsverletzung rechtfertigt, die Sache in Gutheissung des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.