2.3 Hingegen ist im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren keinesfalls zu beanstanden, dass das Departement mit dem Einholen eines Amtsberichts den Versuch unternimmt, seinen Entscheid möglichst auf im Departement vorhandenes Fachwissen abzustützen. Dafür besteht in Art. 10 Abs. 2 VRPG ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage. Indessen hätte die Vorinstanz auch bei der schriftlich eingeholten Amtsauskunft gewährleisten müssen, dass die Parteien der Amtsperson Ergänzungsfragen stellen können. Insofern wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber den Parteien und der Beschwerde führenden Gemeinde tatsächlich verletzt;