32 B. Gerichtsentscheide 3562 oder ausserordentliche) Revision vorläge, wäre der Verzicht auf eine AOS ohnehin rechtens. Die Beschwerde ist mithin so oder anders abzuweisen. OGer, 16.02.2011 3562 Rechtliches Gehör. Wird im Rekursverfahren durch das instruierende Departement bei einer fachkundigen Amtsstelle im eigenen Departement ein Amtsbericht eingeholt, so sind dem Sachverständigen die vollständigen Akten vorzulegen und den Parteien ist Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen.