53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] aufgrund einer anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit BGE 135 V 201 E. 5.1) vorgelegen, der jedoch gegenüber dem bereits bejahten Revisionsgrund (Ziff. 3.1 hiervor) zurückzutreten hätte (vgl. Urteil BGer 8C_1012/2008, E. 2.1). Umso grosszügiger wirken unter diesen Umständen aber die dem Versicherten bisher gemäss Verfügung vom 10. Mai 2007 gewährten Leistungen bzw. umso gerechtfertigter wirkt die vorliegend angefochtene Verfügung, womit diese aufgehoben bzw. herabgesetzt wurden. Falls jedoch nur ein Grund für eine Wiedererwägung und nicht für eine (ordentliche