3.3 Bei dieser Sichtweise spielt die von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort aufgeworfene Frage, ob nicht eher ein Wiedererwägungs- denn ein Revisionsfall vorliege, keine entscheidende Rolle, da nach der hier vertretenen Auffassung auch in einem Revisionsverfahren bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden auf die vom Beschwerdeführer beantragte AOS verzichtet werden durfte.