Die (herrschende) Lehre ist damit aber nicht einverstanden und meint, da es darum gehe, ob eine sozialversicherungsrechtliche Leistung zu sichern sei oder nicht, sei auf solche Sachverhalte Sozialversicherungsrecht anwendbar, weshalb über die Zulässigkeit von Drittauszahlungen vom Sozialversicherungsgericht zu entscheiden sei. Ansonsten könnten bevorschussende Dritte wie Privatversicherungen ohne Inkassoprobleme auf die Nachzahlung der Invalidenversicherung greifen und die versicherte Person in die Rolle der zivilrechtlichen Klägerin zwingen (Ueli Kieser, ATSG, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR XIV], Soziale Sicherheit, 2. A., Basel 2007, N 73 [S. 260]).