Aus den Erwägungen: 4.2 Was das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, es könne doch nicht sein, dass er sich über die Höhe des Verrechnungsbetrags der Krankentaggeldversicherung (KTG-Versicherung), die er mit der Swica nach dem (privatrechtlichen) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen hat, vor dem Sozialversicherungsgericht streiten müsse, so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: