B. Gerichtsentscheide 3559 schungen nicht auf weitere Vermögenswerte ausweiten. Ebenfalls muss es nicht aufgrund blosser Vermutungen seitens des Gläubigers zusätzliche Nachforschungen anstellen. Gemäss den neuen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, welche von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 1. September 2009 als für den Kanton Appenzell Ausserrhoden ver- bindlich erklärt wurden, ist der Schuldner bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag unter „Rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge“ angehalten, dem Betreibungsamt für solche Auslagen Unterla- gen (Urteile, Quittungen etc.) vorzuweisen. Zusammenfassend tendiert die neuere Lehre also dazu, dass der Betreibungsbeamte sich nicht bloss auf die Angaben des Schuldners verlassen, sondern den Sachverhalt möglichst mittels Unterlagen veri- fizieren soll. Dem kann sich die Aufsichtsbehörde grundsätzlich und gerade auch im vorliegenden Fall vollumfänglich anschliessen. Denn bei näherer Betrachtung werfen die bisher vorliegenden Unterlagen teilweise mehr Fragen auf als sie beantworten. AB SchK, 05.07.2010 3559 Öffentliche Urkundsperson. Art. 2 Abs. 2 BeurkG behält die Beur- kundungsbefugnisse mit Ausnahme der Grundbuchsachen aus- schliesslich den im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausser- rhoden eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vor. Aus den Erwägungen: Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist am 1. Februar 2010 das neue Beurkundungsgesetz (BeurkG; bGS 211.2) samt der dazugehö- rigen Verordnung (BeurkV; bGS 211.211) in Kraft getreten. Gestützt auf dieses neue Gesetz sind die im Anwaltsregister des Kantons Ap- penzell Ausserrhoden eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte, ausgenommen in Grundbuchsachen, zu Beurkundungen be- fugt, sofern sie bei der Aufsichtsbehörde als öffentliche Urkundsper- son registriert sind (Art. 2 Abs. 2 BeurkG). Anwältinnen und Anwälte, die sich als öffentliche Urkundsperson registrieren lassen möchten, 100 B. Gerichtsentscheide 3559 melden dies schriftlich der Aufsichtskommission (Art. 1 Abs. 1 Be- urkV). Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 Be- urkG lässt keine Zweifel offen: diese Bestimmung will die Beurkun- dungsbefugnisse ausschliesslich den im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Rechtsanwältin X. weist zur Begründung ihres Gesuchs unter anderem auf das Bundesgesetz über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) und die damit einhergehende Vereinheitlichung der Vo- raussetzungen für die gerichtliche Tätigkeit von Anwältinnen und An- wälten in der ganzen Schweiz hin. Hier verkennt sie, dass die Kompe- tenz zur gesetzlichen Regelung der öffentlichen Beurkundung, insbe- sondere die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsperson, grundsätzlich bei den Kantonen liegt (Art. 55 Schlusstitel ZGB), wäh- rend dem die Regelung der Voraussetzungen für die Anwaltstätigkeit in die Kompetenz des Bundes fällt. Aus der im BGFA verwirklichten in- terkantonalen Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte lässt sich deshalb gerade nicht eine solche für das kantonal geregelte Beurkun- dungswesen ableiten. Gemäss BGE 131 II 639 ff., E. 7.3, kommt so- dann den Kantonen bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zur Notariatsausübung zugelassen wird, grosse Freiheit zu. […] Das Bestreben des Kantons, die Ermächtigung zur öf- fentlichen Beurkundung jenen Rechtsanwälten vorzubehalten, die überwiegend im Kanton selbst tätig sind und deshalb im Anwaltsregis- ter des Kantons eingetragen sind, lässt sich sachlich begründen (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 128 I 280). Ähnlich dem erwähnten Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt beabsichtigt Art. 2 Abs. 2 BeurkG mit guten Gründen, dass ausschliesslich überwiegend im Kanton Appenzell Ausserrhoden tätige Anwältinnen und Anwälte öf- fentlich beurkunden und beglaubigen können, was nur auf die im An- waltsregister des Kantons eingetragenen Anwältinnen und Anwälte zutrifft (vgl. dazu BGE 131 II 639 ff.). Mit dieser Beschränkung wird si- chergestellt, dass die Anwaltsaufsichtskommission – als Aufsichtsbe- hörde sowohl über die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte als auch über die öffentlichen Urkundspersonen – die gesam- te Tätigkeit der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rechtsanwäl- te überwachen kann. Damit können Doppelspurigkeiten vermieden werden, denn ein Anwaltsfehler im Zusammenhang mit einer Beur- 101 B. Gerichtsentscheide 3559 kundung stellt meist auch eine Sorgfaltspflichtverletzung als Anwältin respektive Anwalt dar. Im Übrigen weist die Gesuchstellerin daraufhin, dass sie im „Appenzell-Ausserrhoder-Büro“ sämtliche anwaltlichen Dienstleistungen erbringt. Es steht ihr daher jederzeit frei, ihre An- waltstätigkeit zum überwiegenden Teil in unserem Kanton auszuüben und sich im Anwaltsregister von Appenzell Ausserrhoden eintragen zu lassen, so dass einer Registrierung als öffentliche Urkundsperson von Appenzell Ausserrhoden nichts im Wege steht. Abschliessend ist auf die Rechtsentwicklung im Kanton St. Gallen im Beurkundungswesen hinzuweisen, wonach dort ab 1. Januar 2011 neu die Beurkundungs- befugnis bzw. der Eintrag in das Register der Notare ebenfalls den Eintrag im dortigen Anwaltsregister voraussetzt. Somit ist festzuhalten, dass das Gesuch von Rechtsanwältin X. um Registrierung als öffentliche Urkundsperson abzuweisen ist. AAK, 06.09.20 102