B. Gerichtsentscheide 3558 2.3 Schuldbetreibung und Konkurs 3558 Pfändung. Feststellung des beschränkt pfändbaren Einkommens (Art. 93 SchKG). Der Betreibungsbeamte darf sich nicht bloss auf die Angaben des Schuldners verlassen, sondern soll den Sachverhalt möglichst durch Unterlagen verifizieren. Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer beanstandet das dem Schuldner durch das Betreibungsamt zugestandene Existenzminimum von Fr. 4'100.00 und verlangt – nach Überprüfung der entsprechenden Belege – dessen Korrektur. Bevor auf die einzelnen angefochtenen Positionen eingegangen wird, ist zuerst abzuklären, ob das Betreibungsamt sich auf die Anga- ben des Schuldners stützen darf resp. inwieweit es für dessen Be- hauptungen Belege und Unterlagen einzufordern hat. Nach André E. Lebrecht (Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 9 ff. zu Art. 91 SchKG), auf den das Betreibungsamt verweist, erstellt der Betreibungsbeamte gestützt auf die in der Einvernahme vom Schuldner erteilten Auskünfte ein Pfändungsprotokoll. Die Befra- gung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse unter Hinweis auf die Straffolgen muss dem Pfändungsbe- amten für seine Erhebungen genügen. Er ist nicht verpflichtet, auf blosse Vermutung des Gläubigers hin, z.B. über allfällige Nebenbe- schäftigungen des Schuldners, weitere Nachforschungen anzustellen. Gemäss Thomas Winkler (in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkom- mentar SchKG, Basel 2009, N 14 zu Art. 91 SchKG mit weiteren Hin- weisen) hat das Betreibungsamt den Sachverhalt mit Verweis auf BGE 124 III 172 von Amtes wegen festzustellen. Es darf sich somit grundsätzlich nicht einfach auf die Angaben des Schuldners verlas- sen: So hat es sich vor Ort zu überzeugen, ob vom Gläubiger ange- gebene Gegenstände vorhanden sind oder aber falls die vom Schuld- ner angegebenen Vermögenswerte zur Deckung nicht ausreichen, ob weitere pfändbare Gegenstände existieren. Hat das Betreibungsamt allerdings keine konkreten Hinweise, so muss es seine Nachfor- 99 B. Gerichtsentscheide 3559 schungen nicht auf weitere Vermögenswerte ausweiten. Ebenfalls muss es nicht aufgrund blosser Vermutungen seitens des Gläubigers zusätzliche Nachforschungen anstellen. Gemäss den neuen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, welche von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 1. September 2009 als für den Kanton Appenzell Ausserrhoden ver- bindlich erklärt wurden, ist der Schuldner bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag unter „Rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge“ angehalten, dem Betreibungsamt für solche Auslagen Unterla- gen (Urteile, Quittungen etc.) vorzuweisen. Zusammenfassend tendiert die neuere Lehre also dazu, dass der Betreibungsbeamte sich nicht bloss auf die Angaben des Schuldners verlassen, sondern den Sachverhalt möglichst mittels Unterlagen veri- fizieren soll. Dem kann sich die Aufsichtsbehörde grundsätzlich und gerade auch im vorliegenden Fall vollumfänglich anschliessen. Denn bei näherer Betrachtung werfen die bisher vorliegenden Unterlagen teilweise mehr Fragen auf als sie beantworten. AB SchK, 05.07.2010 3559 Öffentliche Urkundsperson. Art. 2 Abs. 2 BeurkG behält die Beur- kundungsbefugnisse mit Ausnahme der Grundbuchsachen aus- schliesslich den im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausser- rhoden eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vor. Aus den Erwägungen: Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist am 1. Februar 2010 das neue Beurkundungsgesetz (BeurkG; bGS 211.2) samt der dazugehö- rigen Verordnung (BeurkV; bGS 211.211) in Kraft getreten. Gestützt auf dieses neue Gesetz sind die im Anwaltsregister des Kantons Ap- penzell Ausserrhoden eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte, ausgenommen in Grundbuchsachen, zu Beurkundungen be- fugt, sofern sie bei der Aufsichtsbehörde als öffentliche Urkundsper- son registriert sind (Art. 2 Abs. 2 BeurkG). Anwältinnen und Anwälte, die sich als öffentliche Urkundsperson registrieren lassen möchten, 100