ähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Vorliegend stellt sich die Frage der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB und demjenigen der sexuellen Handlung mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB. Das Bundesgericht hat in BGE 120 IV 194, E. 2 b und c, ausgeführt, gegen eine alternative Anwendung von Art. 187 und Art. 191 StGB spreche, dass durch die Anwendung bloss einer dieser Strafnormen deliktisches Verhalten nicht vollständig erfasst und abgegolten wäre: