Sie seien also gar nicht in der Lage gewesen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung würden im vorliegenden Fall gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis nebeneinander zur Anwendung kommen, da die beiden Kinder bezüglich der sexuellen Handlungen nicht urteilsfähig gewesen seien. Die Vorinstanz verweise diesbezüglich zu Recht auf BGE 128 IV 97 ff. Allerdings befindet sich die entsprechende Aussage unter E. 2 b cc (statt wie zitiert unter E. 2 a bb). Das Bundesgericht habe sich zur Konkurrenz von Art. 187 und 191 StGB bereits im Entscheid BGE 120 IV 194 ff. eingehend geäussert.