So werden die Hauptbedenken der Therapeutin bezüglich der beruflichen Zukunft des Angeklagten mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft weitgehend zerstreut. Wie bereits vorstehend aufgeführt, ist die Weiterführung des vom Angeklagten zwischenzeitlich aufgebauten Geschäfts auch während des Vollzugs, mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel selbst an den Wochenenden und den Abenden, möglich. Auch die vierzehntäglich stattfindende Therapiesitzung ist während des Vollzugs problemlos durchführbar. Zudem muss die vorstehend angeführte massgebliche Lehre und Rechtsprechung Eingang in die Beurteilung finden.