Umso mehr als sie vor der Behandlung beim Nebenintervenienten beschwerdefrei war. Demgemäss erscheint es dem Obergericht einzig als angemessen, wenn die unrichtige Auftragsausführung hier zum gänzlichen Verlust des Anspruchs auf Vergütung führt und das Honorar nicht bloss reduziert wird. OGer, 18.02.2010 82