a.a.O., N 497 ff. zu Art. 394 OR). Fellmann selbst (a.a.O., N 501 zu Art. 394 OR) favorisiert mit der neueren Lehre den Ansatz, dass die Vergütung nur für nützliche Leistungen des Beauftragten geschuldet ist. Führt der Beauftragte den Auftrag nicht oder nur unvollständig aus oder handelt er unsorgfältig, ist die Vergütung nach dem „Äquivalenzgedanken“ zu kürzen (gl. Meinung Rolf H. Weber, a.a.O., N 43 zu Art. 394 OR).