Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stelle eine unrichtige Vertragserfüllung dar, für die keine Gegenleistung geschuldet sei. Die neuere Lehre nimmt demgegenüber eine differenziertere Position ein: Statt jeden Honoraranspruch rundweg abzulehnen, räumt sie dem Auftraggeber (nur) das Recht auf Minderung der Vergütung ein, wenn der Beauftragte die geschuldete Leistung nicht, unvollständig oder schlecht erbringt. Die Praxis der Gerichte ist uneinheitlich: In BGE 108 II 198 vertritt auch das Bundesgericht die Auffassung, die Verletzung von Sorgfaltspflichten stelle eine unrichtige Auftragsausführung dar, für welche die Gegenleistung nicht geschuldet sei.