Und zwar verlangt die Klägerin als Zessionarin einen Teil des ursprünglich vom Nebenintervenienten gegenüber der Beklagten geforderten Honorars. Nebst der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags hat die Beklagte der Forderung der Klägerin ihre Schadenersatzansprüche sowie eine allfällige Genugtuungsleistung zur Verrechnung gegenüber gestellt. Vor dem Bestehen von Schadenersatz- resp. Genugtuungsansprüchen ist also die Begründetheit der Honorarforderung an sich zu prüfen. Die Rechtsprechung geht mehrheitlich davon aus, dass ein Honorar nur bei korrekter und sorgfaltsgemässer Auftragsausführung geschuldet ist.