zum Beweis verstellt. Das Obergericht gelangt daher zum Schluss, dass der Nebenintervenient die Beklagte über die an ihr vorgenommene zahnärztliche Behandlung nicht lege artis aufgeklärt hat. 3. Der Nebenintervenient hat die Beklagte einerseits nicht angemessen aufgeklärt, andererseits ist ihm bei der Behandlung – zumindest – ein Fehler unterlaufen. Es liegt mithin keine gehörige Erfüllung des Auftrages vor. Im Auftragsrecht ist die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht des Beauftragten Ausfluss seiner allgemeinen Treuepflicht (Walter Fellmann, a.a.O., N 146 f. zu Art. 398 OR; Rolf H. Weber, Basler Kommentar, OR I, 4. A., Basel 2007, N 26 zu Art. 398 OR). Operiert