Dazu hätten namentlich eine Befundsaufnahme und ein Behandlungsplan, das Benennen der möglichen Risiken sowie das Aufzeigen alternativer Behandlungsmöglichkeiten und die dringende Empfehlung, die eingewachsene Membran zu entfernen, gehört, nachdem die Abdeckkappe auf dem Implantat im Rahmen des gescheiterten Überkronungsversuches geöffnet worden war. Weiter hätte der Nebenintervenient die Beklagte auch über die mutmasslichen Behandlungskosten informieren müssen. Andere Beweise für eine ordnungsgemässe Aufklärung der Beklagten als die Krankengeschichte haben weder die Klägerin noch der sie im Verfahren unterstützende Nebenintervenient angeboten resp. zum Beweis verstellt.