griffs besprochen werden (Art der Behandlung, Risiken, eventuelle Behandlungsalternativen und finanzielle Aspekte; vgl. Urteil APH 09 75 des Obergerichts des Kantons Bern, vom 10. Juni 2009, E. B. 1. mit weiteren Verweisen). 2.3 Wie bereits erwähnt bilden Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauten, für sich allein keinen Beweis (Art. 195 Abs. 3 ZPO).