Unter dem Gesichtspunkt der Beweistauglichkeit genügt es nämlich nicht, in der Krankengeschichte nur ganz allgemein zu vermerken, der Patient sei über die geplante Operation und ihre möglichen Komplikationen informiert worden. Insbesondere im Zusammenhang mit risikoreichen Behandlungen sollte eine gewisse Überlegungsfrist zwischen Aufklärung und Einwilligung eingehalten werden. Umfangreiche Eingriffe sind häufig auch mit hohen Kosten verbunden. Daher wird in der Regel ein Vorgespräch stattfinden, in welchem die Einzelheiten des Ein- 79 B. Gerichtsentscheide 3553