Es wird meist kein Aufklärungsformular verwendet, weshalb sich der Nachweis erfolgter Aufklärung und Einwilligung zuweilen schwierig gestalten kann. Der Zahnarzt sollte daher zumindest auf dem Krankenblatt die Durchführung des Aufklärungsgesprächs dokumentieren, und zwar mit Hinweisen auf die erfolgte Information über Diagnose und Art der geplanten Massnahme, mögliche Risiken, Alternativbehandlungen und den Behandlungsplan. Unter dem Gesichtspunkt der Beweistauglichkeit genügt es nämlich nicht, in der Krankengeschichte nur ganz allgemein zu vermerken, der Patient sei über die geplante Operation und ihre möglichen Komplikationen informiert worden.