80 Nr. 72). Bei der Bestimmung des Aufklärungsumfangs der zahnärztlichen Behandlung gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer ärztlichen Behandlung. Die Aufklärung muss umfassend erfolgen und den gegenwärtigen Zustand (Zustand der Zähne, des Kiefers etc.), Aussichten (bei Unterlassung und Vornahme einer Behandlung) und die Behandlung (Behandlungsmöglichkeiten mit allen Vor- und Nachteilen) beinhalten. Der Zahnarzt muss auf die Art der möglichen Folgen eingehen, d.h. er hat den Patienten über mögliche Schäden oder vorübergehendes Unwohlsein zu informieren.