liches Verlangen vor Beginn seiner Therapie die notwendigen Auskünfte erteilen. Er hat abzuschätzen, was dem Patienten an Information zugemutet werden kann und wann und in welcher Form sie erteilt wird (Walter Fellmann, a.a.O., N 146 f. zu Art 398 OR mit weiteren Verweisen). Nach dem Bundesgericht hat der Arzt auch eine minimale wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Diese umfasst die Aufklärung über die Kosten eines Eingriffs, wirtschaftliche Besonderheiten der Behandlung resp. die Frage, ob die Kosten eines Eingriffs von der Krankenkasse gedeckt werden (Pra. 84 Nr. 72, Pra. 78 Nr. 266 und Pra. 80 Nr. 72).