Allgemein gilt aber, dass der Arzt bei gewöhnlich mit grossen Risiken verbundenen Operationen, die schwerwiegende Folgen haben können, den Patienten ausführlicher aufklären und informieren muss, als wenn es sich um einen im allgemeinen unproblematischen Eingriff handelt (BGE 117 Ib 197 E. 3 lit. b mit weiteren Hinweisen). Die Einwilligung in den Heileingriff ist also nur nach vorausgehender Orientierung über den Grund und die Folgen der geplanten Behandlung möglich. Ohne die nötige Aufklärung kann der Patient keinen freien Willen bilden. Der Arzt muss deshalb auch ohne ausdrück- 78 B. Gerichtsentscheide 3553