Die Krankengeschichte ende bereits am 18. September 2001 und enthalte keine Einträge aus dieser Zeit, die auf das Implantat in der regio 26 hinweisen würden. 2.2 Jede medizinische Behandlung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, und zwar sowohl in das Selbstbestimmungsrecht wie in die körperliche Integrität der Patientin oder des Patienten dar. Ein solcher Eingriff ist rechtswidrig, sofern nicht ein Rechtfertigungsgrund, insbesondere die Einwilligung des Patienten vorliegt. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen mangelhafter zahnärztlicher Aufklärung gelten die gleichen Grundsätze wie bei unterlassener Aufklärung des Arztes.