Kommt hinzu, dass der Beweis der gehörigen Aufklärung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ganz allgemein dem Arzt obliegt (BGE 117 Ib 197 E. 2 lit. d). Wie nachfolgend dargelegt wird, kann weder die Klägerin noch der sie im Verfahren unterstützende Nebenintervenient X. den Beweis erbringen, dass Letzterer die Beklagte über die Behandlung korrekt aufgeklärt hat. Nach dem soeben Gesagten trägt also die Klägerin resp. der sie im Verfahren unterstützende Nebenintervenient die Beweislast für die richtige Erfüllung. 2.1 Die Beklagte behauptete im Schriftenwechsel vor erster und zweiter Instanz eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Nebenintervenienten.