Er hat die Vertragsverletzung nachzuweisen. Gelingt dem Auftraggeber der Nachweis der Vertragsverletzung (sowie des Schadens und des Kausalzusammenhanges zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden), ist es alsdann Sache des Beauftragten zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht verschuldet bzw. nicht zu vertreten hat (Walter Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N 444 und 447 zu Art. 398 OR). Eine Beweiserleichterung hat aber dann einzutreten, wenn dem Auftraggeber die volle Beweislast für eine (objektive) Sorgfaltspflichtverletzung nicht zugemutet werden darf, weil der Beauftragte die Aufklärung behindert oder gar verunmöglicht. So kehrt beispielsweise die deutsche Lehre