X. überwies die Beklagte am 8. Oktober 2002 zur Konsultation an Dr. K Am 10. Dezember 2002 sandte X. der Beklagten erneut eine Rechnung über Fr. 13'490.40. Nicht berücksichtigt auf der Rechnung wurde eine mittlerweile erfolgte Zahlung der Beklagten über Fr. 500.00. Die Beklagte war mit der durchgeführten Behandlung immer noch nicht zufrieden, kam jedoch mit X. zu keiner Einigung. Im September 2003 wandte sich die Beklagte an Dr. H, der ihre weitere zahnärztliche Behandlung übernahm. X. trat am 21. November 2002 seine Forderung an die ZZ AG ab, welche diese am 13. Oktober 2003 wiederum an die heutige Klägerin und Appellantin (nachfolgend Klägerin genannt) zedierte. Die Klägerin