Die zahnärztliche Behandlung durch X. zog sich über mehrere Monate hin und die Beklagte leistete in mehreren Teilzahlungen insgesamt Fr. 6'500.00 an die Kosten der Behandlung. Am 23. August 2001 stellte X. eine Honorarrechnung über Fr. 13'990.40. Die Forderung wurde von der Beklagten nicht bezahlt, weshalb X. am 17. April 2002 den Betrag in Betreibung setzte. Mit Schreiben vom 20. Mai 2002 an X. zeigte die Beklagte mehrere Probleme an. X. überwies die Beklagte am 8. Oktober 2002 zur Konsultation an Dr. K Am 10. Dezember 2002 sandte X. der Beklagten erneut eine Rechnung über Fr.