Sachverhalt: Die Beklagte und Appellantin (nachfolgend Beklagte genannt) war ab Juli 1994 bei Dr. G. in zahnärztlicher Behandlung. Im Zuge dieser Behandlung wurde der Beklagten im Oberkiefer links beim Zahn Nr. 26 ein Implantat eingesetzt. Des Weiteren wurde eine sogenannte GTR-Membran angebracht, welche mit zwei Fixationsnägeln befestigt wurde. Am 30. April 2001 begab sich die Beklagte in die Behandlung beim Nebenintervenienten X. Es wurde beschlossen, das Gebiss zu sanieren. Die zahnärztliche Behandlung durch X. zog sich über mehrere Monate hin und die Beklagte leistete in mehreren Teilzahlungen insgesamt Fr. 6'500.00 an die Kosten der Behandlung.