In casu Beweislastumkehr zufolge ungenügender Aufklärung. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte von der Behandlung ganz abgesehen hätte oder diese durch einen anderen Zahnarzt hätte durchführen lassen, wenn sie von Anfang an korrekt über das Ausmass des Eingriffs sowie die damit verbundenen Risiken und Kosten aufgeklärt worden wäre, erscheint es als angemessen, wenn die unrichtige Auftragsausführung zum gänzlichen Verlust des Anspruchs auf Vergütung führt und das Honorar nicht bloss reduziert wird.