Entschädigung mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Das Gesetz sieht in der Tat keine Verzinsung der angemessenen Entschädigung vor; indessen kann der Schuldner verpflichtet werden, die Entschädigung sicherzustellen, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 124 Abs. 2 ZGB). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse wird der Appellant die angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB mutmasslich nur durch einen Verkauf seiner Liegenschaft erbringen können.