Dasselbe gilt für das voreheliche Guthaben des Appellanten. Weiter haben die Vorderrichter auch die von der Lehre und Praxis propagierte zweistufige Berechnungsweise korrekt durchgeführt. Grundsätzlich ist dem Rechtsvertreter der Appellantin beizupflichten, wenn er darlegt, dass derjenige Ehegatte, der sich das Alterskapital auszahlen lasse, zu seinem eigenen Versicherer werde und das Geld selber so einteilen müsse, dass es bis ans Lebensende reiche. Zu Recht hat er auch darauf hingewiesen, dass es beim Vorsorgeguthaben um zweckgebundene Ersparnisse gehe, die während der Ehe mit partnerschaftlichem Einsatz angelegt wurden, nach der Scheidung