Aus den Erwägungen: 1. Der Vorsorgefall auf Seiten des Appellanten ist vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetreten. Der Ausgleich richtet sich somit – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – gesamthaft nach Art. 124 ZGB (BGE 131 III 1 ff. E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung die gesetzgeberische Grundentscheidung in Art 122 ZGB berücksichtigt werden, dass nämlich die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge grundsätzlich zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden müssen;