B. Gerichtsentscheide 3550 Eherechtlich haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Für Schulden, die vom anderen Ehegatten begründet worden sind, entsteht diese Haftung nur, wenn aufgrund der Vorschriften über die Vertretung der ehelichen Gemein- schaft (Art. 166 ZGB) oder gestützt auf das Recht der Stellvertretung eine Vertretungsmacht zugunsten des anderen Ehegatten nachge- wiesen ist. Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für die laufenden (Abs. 1) und im Falle der Ermächti- gung des anderen Gatten oder bei Dringlichkeit auch für die übrigen Bedürfnisse der Familie (Abs. 2). Die Vertretungsordnung spielt je- doch nur während der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten (FamPra 2006 S. 727). Muss ein Ehegatte für die von ihm gegenüber Dritten begründeten Unterhaltsschulden im Verhältnis unter den Ehe- gatten nicht aufkommen, kann er seinen Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten geltend machen und auf diesem Weg den Ersatz seiner Auslagen erhalten. Solche Leistungen können allerdings nur für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (FamPra 2006 S. 727). Wurde die Grundlage der Forderung während der Ehe gelegt, läuft die Einjahres- frist ab dem Trennungsdatum und wurde sie nachher begründet, läuft sie ab diesem Zeitpunkt. KGer 11.01.2010 3550 Ehescheidung. Berufliche Vorsorge. Angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten der Vorsorgefall bereits eingetreten ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Verzinsung der angemessenen Entschädigung. Sachverhalt: Die Austrittsleistung der Appellantin bei der Pensionskas- se A & C AG betrug per 31. Oktober 2009 Fr. 7'330.20. Per 31. Juli 2010 ist sie auf Fr. 9'257.50 angewachsen. Diese hat die Ap- pellantin vollumfänglich während der Ehe erworben. Der Appellant verfügt seit seiner Pensionierung im Jahre 2006 über kein Pensionskassenguthaben mehr. Er hat sich die Austrittsleis- tung der Pensionskasse in Höhe von Fr. 8'891.30 sowie sein Freizü- 62 B. Gerichtsentscheide 3550 gigkeitskonto im Betrag von Fr. 168'224.00, insgesamt Leistungen von Fr. 177'115.30, in Form einer Kapitalleistung auszahlen lassen und darauf Steuern im Betrag von Fr. 19'269.55 bezahlt. Nach Abzug der Steuern hat er damit Kapitalleistungen von Fr. 157'845.75 (Fr. 177'115.30 abzüglich Fr. 19'269.55) bezogen. Davon hat er Fr. 100'000.00 für die Amortisation einer Hypothek bei der Bank ver- wendet. Überdies hat er einen Teil der verbleibenden Kapitalleistung für Investitionen in seine Liegenschaft verwendet. Die Appellantin arbeitet mittlerweile zu 100 % bei der A AG und er- zielt ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 3'575.00. Der Vorsorgeausweis 2010 geht demgegenüber sogar von einem massgebenden Jahreslohn von Fr. 48’425.00 (inkl. 13. Monatslohn) aus, was auf den Monat umgerechnet Fr. 4’035.50 ergibt. Aus der Steuererklärung 2007 geht hervor, dass der Appellant le- diglich eine AHV-Rente bezieht; es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Rente der Pensionskasse ausgerichtet wird. Die AHV-Rente beträgt aktuell Fr. 1'988.00 pro Monat. Aus den Erwägungen: 1. Der Vorsorgefall auf Seiten des Appellanten ist vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetreten. Der Ausgleich richtet sich so- mit – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – gesamthaft nach Art. 124 ZGB (BGE 131 III 1 ff. E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei der Fest- setzung der angemessenen Entschädigung die gesetzgeberische Grundentscheidung in Art 122 ZGB berücksichtigt werden, dass näm- lich die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vor- sorge grundsätzlich zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden müssen; indessen wird es nicht in Frage kommen, ohne Berücksichti- gung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Parteien schematisch eine Entschädigung festzusetzen, die im Ergebnis einer hälftigen Tei- lung des Vorsorgeguthabens entspricht. Es ist Gegenteils angebracht, auf angemessene Weise die Vermögenslage nach der güterrechtli- chen Auseinandersetzung sowie die übrigen Elemente der konkreten wirtschaftlichen Lage der geschiedenen Ehegatten zu berücksichti- gen. Es ist in dem Sinne in zwei Etappen vorzugehen: Das Gericht be- rechnet zunächst den Betrag der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung – beziehungsweise im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsor- gefalles – und nimmt die Hälfte dieses hypothetischen Betrages ge- 63 B. Gerichtsentscheide 3550 mäss Art. 122 ZGB. Anschliessend passt es das Ergebnis dieser Rechnung den konkreten Bedürfnissen der Parteien im Bereich der Vorsorge an. Ist der Vorsorgefall zahlreiche Jahre vor der Scheidung eingetreten, muss somit der Betrag der Rente nicht gestützt auf den Grundsätzen von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgeguthabens) festgesetzt werden; in einem solchen Fall sind es vor allem die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten, die ausschlaggebend sind (Urteil BGer 5A.725/2008, in: Praxis 2/2010 Nr. 28, S. 204 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 131 III 1 E. 5 und E. 6, S. 7 ff.). Bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichsan- spruchs muss dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien Rech- nung getragen werden. […]. Mithin müssen bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbe- darf und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorgebedürf- nisse des Berechtigten mitberücksichtigt werden (FamPra 2009, S. 766). Ein Ehegatte muss es hinnehmen, dass sich die Kapitalabfin- dung des vorzeitig pensionierten Ehepartners bis zur Scheidung um einen Börsenverlust und einen ordentlichen Verbrauch für den Le- bensunterhalt vermindert. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass das verbliebene Kapital hälftig zu teilen ist, soweit es während der Ehe erworben wurde, drängt sich erst auf, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte im Alter Not leiden müsste, während der berechtigte in we- sentlich günstigeren Verhältnissen leben könnte (FamPra 1/2004 Nr. 10, S. 119 ff.). 2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht das Vorsor- geguthaben der Appellantin bei seiner Berechnung der massgeben- den Austrittsleistung – entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Appellanten – sehr wohl berücksichtigt hat. Dasselbe gilt für das voreheliche Guthaben des Appellanten. Weiter haben die Vorderrich- ter auch die von der Lehre und Praxis propagierte zweistufige Be- rechnungsweise korrekt durchgeführt. Grundsätzlich ist dem Rechtsvertreter der Appellantin beizupflich- ten, wenn er darlegt, dass derjenige Ehegatte, der sich das Alterskapi- tal auszahlen lasse, zu seinem eigenen Versicherer werde und das Geld selber so einteilen müsse, dass es bis ans Lebensende reiche. Zu Recht hat er auch darauf hingewiesen, dass es beim Vorsorgegut- haben um zweckgebundene Ersparnisse gehe, die während der Ehe mit partnerschaftlichem Einsatz angelegt wurden, nach der Scheidung 64 B. Gerichtsentscheide 3550 aber nicht mehr miteinander konsumiert werden könnten. Bei deren Verteilung könne es nicht plötzlich nur noch auf den Bedarf ankom- men, weil sonst Gleiches prinzipiell ungleich behandelt würde, je nachdem, ob die Scheidung sich vor oder nach dem Vorsorgefall zu- trage. Kommt hinzu, dass seit der Pensionierung des Appellanten erst gut 3 ½ Jahren verstrichen sind. Alle diese zutreffenden Umstände ändern nach der Praxis des Bundesgerichts indes nichts daran, dass das Gericht in einem zweiten Schritt allen wesentlichen Faktoren wie Ehedauer, Vorsorgebedürfnissen der Parteien im Hinblick auf Alter und Gesundheit sowie den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien vor und nach der Scheidung Rechnung zu tragen hat (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 18 zu Art. 124 ZGB). Die Trennung der Parteien nach 16 Ehejahren im Herbst 2006 er- folgte fast zeitgleich mit der ordentlichen Pensionierung des Appellan- ten. Dieser ist heute 69 Jahre alt, die Appellantin zählt 44 Jahre. Die Appellantin ist zu 100 % bei der Firma A AG angestellt und erzielt nach eigenen Angaben an Schranken ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 3'300.00 x 13. Im Vorsorgeausweis der Arbeitgeberin wird für das laufende Jahr sogar von einem Jahreslohn von Fr. 48'425.00 ausgegangen. Das bedeutet, dass sie pro Monat über mindestens ein Einkommen von Fr. 3'575.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) bis Fr. 4'000.00 und damit auch über einen Freibe- trag in Höhe von mindestens Fr. 500.00 verfügt. Der Appellant erhält eine AHV-Rente von Fr. 1'988.00 pro Monat. Die Vorinstanz hat bei ihm einen Bedarf von Fr. 3'332.00 errechnet. Das bedeutet, dass beim Appellanten pro Monat ein Manko von rund Fr. 1'300.00 entsteht. Un- ter diesen Umständen ist es nicht weiter verwunderlich, dass der Sal- do seines Mitglieder-Sparkontos Nr. X. bei der Bank D. sukzessive abgenommen hat (per 1. Mai 2008 betrug dieser noch Fr. 76'466.10; per 2. März 2010 lediglich noch Fr. 42'705.50). Der Saldo beim Konto Nr. Y stieg in der genannten Zeitspanne hingegen von minus Fr. 622.45 auf Fr. 6'742.30. Nur nebenbei bemerkt, ist davon auszu- gehen, dass der Bedarf der beiden Töchter mit je einer Kinderrente von Fr. 795.00 und dem eigenen Praktikanten- bzw. Lehrlingslohn ge- deckt ist. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, trifft es zu, dass die Appellantin ihr Vorsorgeguthaben in den nächsten 20 Jahren noch wird ausbauen können. Ein Blick in den Vorsorgeausweis vom 1. April 2010 erhellt 65 B. Gerichtsentscheide 3550 indes, dass sie – selbst wenn sie weiterhin 100 % erwerbstätig bleibt – beim Eintritt ins AHV-Alter keine fürstliche Rente zu erwarten hat (oh- ne zusätzlichen Einkauf einen Betrag von Fr. 8'277.00 pro Jahr oder Fr. 690.00 pro Monat). Im Gegensatz zum Appellanten besitzt sie im- merhin die Möglichkeit, ihre Altersrente aus der beruflichen Vorsorge mittels Einkauf in die Pensionskasse zu verbessern und aufgrund ih- res monatlichen Freibetrages resp. ihrer Ansprüche aus der güter- rechtlichen Auseinandersetzung resp. der beruflichen Vorsorge ist sie dazu faktisch auch in der Lage. Die Differenz in Höhe von rund Fr. 28'000.00 zwischen dem Betrag, der bei einer hälftigen Teilung angefallen wäre (Fr. 68'052.55) und demjenigen, den das Kantonsge- richt ihr zugesprochen hat (Fr. 40'000.00), vermag sie indessen alle- mal zu kompensieren. Der Appellant ist Eigentümer des Grundstücks Nr. Z, Grund- buch R. Die Liegenschaft mit einem (amtlichen) Verkehrswert von Fr. 335'000.00 und einem Assekuranzwert von Fr. 452'600.00 ist mit Fr. 280'000.00 belastet. Der Appellant hat den Veräusserungswert an Schranken auf rund Fr. 400'000.00 geschätzt. Dies erscheint realis- tisch. Das bedeutet jedoch, dass der Appellant im Falle einer Ver- äusserung der Liegenschaft nach Amortisation der Hypotheken, Be- gleichung der noch offenen Ansprüche der Appellantin sowie der wei- teren mit einem Grundstückverkauf üblicherweise anfallenden Kosten mit keinem relevanten Erlös mehr rechnen kann. Zusammenfassend präsentiert sich die finanzielle Situation der Appellantin ungleich besser als diejenige des Appellanten. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Appellantin jeden Monat ein namhafter Freibetrag verbleibt und sie mit dem Anspruch aus der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung auch über erhebliche finanzielle Reserven verfügt. Demgegenüber resultiert beim Appellanten jeden Monat ein erhebliches Manko und er kann seinen Verpflichtungen nur nachkommen, indem er seine verbleibenden Ersparnisse sukzessive angreift. An dieser Situation ändert ein Verkauf der Liegenschaft – wie soeben dargelegt – nichts. Würde man der Appellantin die verlangten Fr. 70'000.00 zuspre- chen, ergäbe dies zusammen mit dem Ausgleichsanspruch aus dem Güterrecht einen Betrag von insgesamt Fr. 130'000.00. Ob der Appel- lant diesen Betrag bei einem Verkauf der Liegenschaft aufbringen könnte, ist mehr als zweifelhaft. Bei dieser finanziellen Ausgangslage erscheint eine hälftige Teilung der Vorsorgemittel auch dann nicht ge- 66 B. Gerichtsentscheide 3550 rechtfertigt, wenn der Vorsorgefall erst etwas mehr als 3 Jahre zurück liegt. Die Ausgangslage ist mit dem vom Obergericht am 24. November 2009 entschiedenen Fall (O2Z 09 2 i.S. W.Z. ca. R. Z.- W.) insofern nicht vergleichbar. Bei der vom Appellanten beantragten Entschädigung von Fr. 20'000.00 käme die Appellantin gemessen an der Ehedauer und ihren auch nicht besonders komfortablen Vorsor- geverhältnissen allzu schlecht weg. Im Lichte dieser Ausführungen er- scheint dem Obergericht die der Appellantin durch die Vorinstanz zu- gesprochene herabgesetzte Summe als wohl begründet und es er- achtet eine Entschädigung in Höhe von Fr. 40'000.00 ebenfalls als den Umständen angemessen. Der diesbezügliche Entscheid des Kan- tonsgerichts ist demnach zu bestätigen. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Appellantin auf die laufenden Reformbestrebun- gen nichts zu ändern. Wohl sieht der Entwurf vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel auch dann noch hälftig geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall bereits eingetreten ist (Thomas Geiser, Revision des Vorsorgeausgleichs, zum Vernehmlassungsentwurf des EJPD vom 16. Dezember 2009, ZBJV 2/2010, S. 114 ff.). Noch ist allerdings nichts entschieden und angesichts der teilweise geäusserten Kritik (vgl. Thomas Geiser a.a.O., S. 123 ff.) ist diesbezüglich wohl noch nicht das letzte Wort gesprochen. 3. Das Kantonsgericht hat eine Verzinsung der zugesprochenen Entschädigung mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Das Gesetz sieht in der Tat keine Verzinsung der angemessenen Entschädigung vor; indessen kann der Schuldner verpflichtet werden, die Entschädigung sicherzustellen, wenn die Umstände es rechtferti- gen (Art. 124 Abs. 2 ZGB). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse wird der Appellant die angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB mut- masslich nur durch einen Verkauf seiner Liegenschaft erbringen kön- nen. Ein solcher Verkauf könnte wiederum geraume Zeit beanspru- chen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, im Betrag von Fr. 40'000.00 die Errichtung einer Grundpfandverschreibung auf dem Grundstück Nr. Z., Grundbuch K., zugunsten der Appellantin anzuordnen. Nach- dem die Austrittsleistung bei Heirat gemäss Art. 8a Abs. 1 der Verord- nung über die Freizügigkeitsleistung in der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) aufzuzinsen ist, ist zudem nicht einzusehen, weshalb die 67 B. Gerichtsentscheide 3551 vom Pflichtigen zu erbringende angemessene Entschädigung nicht entsprechend verzinst werden soll. Nach dem Bundesgerichtsentscheid 132 III 145 E. 4 kann der Richter gegen den Willen des berechtigten Ehegatten nicht anordnen, dass eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB, die der verpflichtete Ehegatte mit seinem freien Vermögen zu begleichen hat, in gebundener Form entrichtet wird. Hier hat die Appellantin einem solchen Vorgehen anlässlich der Appellationsverhandlung jedoch ausdrücklich zugestimmt. Eine entsprechende Anweisung kann somit ohne weiteres erlassen werden. Zusammenfassend ist der Appellant demnach zu verpflichten, ge- stützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB einen Betrag von Fr. 40'000.00 auf die Vorsorgeeinrichtung der Appellantin (Personalvorsorgekasse der A AG) zu überweisen. Der Betrag von Fr. 40'000.00 ist ab Rechtskraft dieses Urteils zum BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 (zur Zeit 2 %) zu verzinsen und es ist zugunsten der Appellantin auf dem Grundstück Nr. Z., Grundbuch R., eine Grundpfandverschreibung im Betrage von Fr. 40'000.00 im 2. Rang, Pfandvorgang Fr. 380'000.00, zu errichten. OGer, 23.08.2010 3551 Anfechtung Vaterschaft. Anfechtung nach Ablauf der Klagefrist (Art. 260c Abs. 3 ZGB) und Rechtzeitigkeit der Klage. Ein wichtiger Grund für eine Anfechtung nach Ablauf der Klagefrist liegt vor, wenn vor Ablauf der Frist kein Anlass bestanden hat, an der Ehelichkeit des Kindes zu zweifeln. Die Einreichung der Klage innerhalb von drei Wo- chen ist ausreichend. Sachverhalt: Am 12. Juli 1984 wurde X. als Sohn der Y in M geboren. Der da- malige Ehemann von Y wurde vorerst als Vater im Register eingetra- gen, nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung aber wieder gelöscht. Z. hat am 8. November 1985 vor dem Zivilstands- amt S. die Vaterschaft von X. anerkannt. 68