Denn es kann im Rahmen einer haushälterischen Bodennutzung nicht hingenommen werden, dass einem Teil einer Bauzone eine hinreichende Erschliessung verwehrt bleibt. Weil eine Bewilligung für eine Zufahrt ab der St. Gallerstrasse derzeit und bis in die weitere Zukunft nicht oder nur als vage Möglichkeit im Falle einer Realisierung der Umfahrungsstrasse in Aussicht steht (nach Auskunft der kantonalen Strassenbaupolizei), droht den Beschwerdeführern, dass ihre heute schon bestehende Wegnot dadurch perpetuiert wird, dass ihnen die Erschliessungsalternativen, wie sie ihnen durch das Plangebiet heute noch offen stehen, ohne sichernde Festlegungen im Gestaltungsplan