Die Beschwerdeführer leiten eine Wegnot daraus ab, dass ihre älteren, mehrheitlich zusammengebauten Häuser, welche alle in einem Abstand von wenig mehr als einem Meter an der St. Gallerstrasse stehen, von dort her weder über eine reguläre Zufahrt erreichbar sind noch über genügend Abstellflächen verfügen. Weil sie die bloss auf Zusehen hin über die Parzelle Nr. 932 geduldete rückwärtige Zufahrt zu den offenbar ohne Baubewilligung erstellten Abstellplätzen faktisch schon heute und nach Erstellung der im Gestaltungsplan vorgesehenen Blockrandbebauung nicht mehr benutzen können, halten sie eine Wegnot als gegeben und leiten daraus ab, es