Im Rahmen des öffentlichen Interesses wird verlangt, dass eine Erschliessung ortsplanerisch zweckmässig und unter polizeilichen Gesichtspunkten hinreichend gewährleistet wird. Dabei können die einzelnen Anforderungen hinsichtlich haushälterischer Bodennutzung, Wohnhygiene und Sicherheit der Verkehrsteilnehmer miteinander kollidieren, weshalb unter verschiedenen Varianten eine Abwägung vorzunehmen ist und diejenige zu wählen ist, die unter Berücksichtigung aller Umstände den Verhältnissen am besten Rechnung trägt. Dabei kommt den Gemeinden ein grosser Ermessensspielraum zu (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 10 zu Art. 19).