Sachverhalt: Am Augenschein hat sich im Wesentlichen bestätigt, dass die vier älteren Mehrfamilienhäuser der Beschwerdeführer, welche südlich ans Plangebiet des Gestaltungsplanes Sonnental angrenzen, von der St. Gallerstrasse her (im Süden) über keine Zufahrt verfügen; wegen zu geringer Strassenabstände und zu grosser Verkehrsdichte könnte dort eine solche auch nicht erstellt bzw. bewilligt werden. Die rückwärtig von Nordosten her bestehende Zufahrtsmöglichkeit zu den vier Altbauten wurde vom angrenzenden Grundeigentümer bislang bloss auf Zusehen hin geduldet.