Demnach erhält die Genossenschaft erst mit der Genehmigung des Projektes durch den Regierungsrat die Befugnis zur Expropriation des Eigentums und von beschränkten dinglichen Rechten, soweit dies für die Ausführung des Projektes notwendig ist und eine vertragliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auf das Verfahren findet das kantonale Gesetz betreffend die Zwangsabtretung Anwendung (Art. 176 letzter Satz EG zum ZGB). 5.3 Eine vertragliche Einigung zwischen der Genossenschaft in Gründung und der Beschwerdeführerin liegt offenkundig nicht vor, nachdem letztere sowohl der Gründung als auch den Statuten und damit insbesondere auch Art.