Davon habe er dann aber doch abgesehen, da er sein Geschäft um einen Mitarbeiter vergrössert habe, um sich teilweise zu entlasten, was ihm die Weiterführung seines Geschäfts ermöglicht habe. Obwohl die Berufsberatung der Auffassung war, dass der Versicherte in einer Tätigkeit als Arbeitsagoge oder Betreuer/Erzieher bei voller Leistungsfähigkeit durchaus ein besitzstandwahrendes Einkommen erzielen könnte, wurde in der Folge offenbar nicht entsprechend auf ihn eingewirkt.