B. Gerichtsentscheide 3547 Vorliegend hat das Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Liegen- schaft X. auf die erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin be- reits in der Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2008 gepfändet (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dabei han- delte es sich ganz klar nicht um eine Nachpfändung von Amtes wegen im Sinne von Art. 145 SchKG, sondern um eine normale Pfändung im Sinne von Art. 115 SchKG, weil nach Meinung des Betreibungsamtes bereits die ursprüngliche Schätzung ungenügend war (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Verwertung des Liquidationsanteils an der einfachen Gesellschaft und des Miteigentumsanteils an der Liegen- schaft X. also in den dafür vorgesehenen Fristen verlangen müssen resp. kann dies – soweit das Grundstück betroffen ist – noch bis 31. März 2010 tun (Markus Frey, Basler Kommentar, SchKG II, Ba- sel 1998, N 25 ff. zu Art. 116). Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass seitens des Betreibungsamtes keine Rechtsverweigerung vorliegt, sondern im Gegenteil die Gläubigerin die sie treffenden Obliegenheiten nicht wahrgenommen hat. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit ab- zuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. AB SchK, 24.11.2009 3547 Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi- stenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2010. (mit Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon- kurs von Appenzell Ausserrhoden per 1. September 2009 verbindlich erklärt) I. Monatlicher Grundbetrag: Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhal- tung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrich- 111 B. Gerichtsentscheide 3547 tung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuch- tung, Kochstrom und/oder Gas etc. ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausge- schlossen: 1. für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.00 2. für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1'350.00 3. für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern Fr. 1'700.00 4. Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren Fr. 400.00 für jedes Kind über 10 Jahre Fr. 600.00 5. Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.). II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag 1. Mietzins, Hypothekarzins Effektiver Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuch- tung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothe- karzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnis- sen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen; in sinngemässer Weise ist beim Schuldner zu ver- 112 B. Gerichtsentscheide 3547 fahren, der sich als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt sieht (BGE 129 III 526 ff., m.H.). Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Re- gel anteilsmässig zu berücksichtigen. 2. Heiz- und Nebenkosten Die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendun- gen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume. 3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an: • AHV, IV und EO • Arbeitslosenversicherung • Krankenkassen • Unfallversicherung • Pensions- und Fürsorgekassen • Berufsverbände Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.). 4. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt) a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit; Fr. 5.50 pro Arbeitstag. b) Auslagen für auswärtige Verpflegung Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit. c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden etc.): bis Fr. 50.00 pro Monat. d) Fahrten zum Arbeitsplatz Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen. Fahrrad: Fr. 15.00 pro Monat für Abnützung. Mofa/Moped: Fr. 30.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Motorrad: Fr. 55.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zu- 113 B. Gerichtsentscheide 3547 kommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amorti- sation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öf- fentlicher Verkehrsmittel. 5. Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und vor- aussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. 6. Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Ver- kehrsmittel, Schulmaterial usw.). Für mündige Kinder ohne Ver- dienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom. 7. Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung ver- pflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist. Voraussetzung: Ein Eigentumsvorbehalt muss rechtsgültig sein. Die analoge Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstü- cke (BGE 82 III 26 ff.). 8. Verschiedene Auslagen Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeit- weise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohn- pfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. 114 B. Gerichtsentscheide 3547 III. Steuern Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichti- gen (BGE 126 III 92 f.; Urteil BGer 7B.221/2003 [BlSchK 2004, 85 ff.]). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuld- ners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenz- minimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (oh- ne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoein- kommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.). 2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Exis- tenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen. 3. Leistungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen, Stipendien, Unterstützungen etc. müs- sen zum Einkommen dazugerechnet werden. 115 B. Gerichtsentscheide 3547 V. Abzüge vom Existenzminimum 1. Naturalbezüge wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: - Freie Kost mit 50 % des Grundbetrages; - Dienstkleidung mit Fr. 30.00 pro Monat. 2. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Ar- beitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerech- nete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann. VI. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. l–V können so- weit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für ange- messen hält. ***** Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Kon- sumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende De- zember 2008 mit einem lndexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines lndexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstan- des von 95 Punkten vorgesehen. 116