Die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes führte aus, der Schuldner habe in der Scheidungskonvention ausdrücklich auf eine Verminderung des Unterhaltsbeitrages bei Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vor dem 31.12.2010 verzichtet. Die Vereinbarung der Parteien in der Konvention mache nur Sinn, wenn mit �eheähnlicher Gemeinschaft“ die eingetragene Partnerschaft gemeint gewesen sei. Somit enthalte das Scheidungsurteil �eine andere Vereinbarung“ gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB, die ein Erlöschen der Unterhaltspflicht auch bei Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft bis 31.12.2010 wegbedinge, weshalb die Rechtsöffnung zu gewähren sei. […]